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neuer Xenon Versuch H3 und H7
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elninja13Offline
Hinterradspezi
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BeitragVerfasst am : Di, 6. Mai 2008, 21:18    Titel: Antworten mit Zitat

hat beetle linse oder original-klarglas?
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Don`t touch a running system!
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HellcatOffline
Fußrastenkratzer
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BeitragVerfasst am : Di, 6. Mai 2008, 21:58    Titel: Antworten mit Zitat

Beetle hat dat orischinoole Glas. Hat nur de Birnchen gegen de Xenon-Brenners gewechselt. nicken
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ObivanOffline
Tremalzobezwinger
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BeitragVerfasst am : Di, 6. Mai 2008, 23:31    Titel: Antworten mit Zitat

Der Eifelaner @ Di, 6. Mai 2008, 7:21 hat folgendes geschrieben:
Mojn Mojn,
...
Gibt es hier noch jemanden der die Xenon- Lampen bestellt Question Question
Ich würde mich dann gerne "dranhängen".


Hi Bernhard,

du hast Post. Wink

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ollo 950Offline
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BeitragVerfasst am : Fr, 9. Mai 2008, 16:18    Titel: Antworten mit Zitat

so der alpentest steht bevor !
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HellcatOffline
Fußrastenkratzer
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BeitragVerfasst am : Fr, 9. Mai 2008, 18:18    Titel: Antworten mit Zitat

ollo 950 @ Fr, 9. Mai 2008, 16:18 hat folgendes geschrieben:
so der alpentest steht bevor !


Dann wünsche ich dir/euch gute Fahrt und bullenfreien Spaß Mr. Green
Komm/t heile wieder und

@Ollo: Bring nen ausführlichen, peinlich-genauen Erfahrungsbericht mit, über die Xenon-Flaks. Exclamation

VG
Markus
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magicalexOffline
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BeitragVerfasst am : Fr, 9. Mai 2008, 22:48    Titel: Antworten mit Zitat

Laughing Ollo,
jahrelang wurden hier die Bajuwaren wegen ihrem Xenon als "böse Gesetzesbrecher" gebranntgmarkt. Kaum baut Berlin das Zeug ein schreit die KTM-Nation: "geil, super, mach mal Erfahrungen"
...so ändern sich die Zeiten Smile

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NoCarrierOffline
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BeitragVerfasst am : Sa, 10. Mai 2008, 10:27    Titel: Antworten mit Zitat

magicalex @ Fr, 9. Mai 2008, 22:48 hat folgendes geschrieben:
jahrelang wurden hier die Bajuwaren wegen ihrem Xenon als "böse Gesetzesbrecher" gebranntgmarkt.

daran hat sich nix geändert. Xenon ist illegal und gehört verboten.



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magicalexOffline
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BeitragVerfasst am : Sa, 10. Mai 2008, 13:33    Titel: Antworten mit Zitat

NoCarrier @ Sa, 10. Mai 2008, 10:27 hat folgendes geschrieben:
magicalex @ Fr, 9. Mai 2008, 22:48 hat folgendes geschrieben:
jahrelang wurden hier die Bajuwaren wegen ihrem Xenon als "böse Gesetzesbrecher" gebranntgmarkt.

daran hat sich nix geändert. Xenon ist illegal und gehört verboten.




Wink Hunde klemmen auch Wink

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ollo 950Offline
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BeitragVerfasst am : Do, 15. Mai 2008, 0:45    Titel: Antworten mit Zitat

Zwergerl ist jedenfalls happy wenn er Nachts in meinem Abgasstrahl hinterherfahrern darf - fragt ihn er ist schon daheinm ...
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der fahrlehrerOffline
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BeitragVerfasst am : Mi, 28. Mai 2008, 9:30    Titel: Antworten mit Zitat

Moinsen,

habe noch einen H7 Brenner übrig allerdings mit 8000K Cool . Die haben mir die falschen geschickt habe ich aber erst gesehen als ich es schon verbaut hatte. Lass es jetzt so Very Happy .

Wer ihn haben möchte PM an mich.

Gruß
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HotFireOffline
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BeitragVerfasst am : So, 3. Aug 2008, 0:24    Titel: Antworten mit Zitat

NoCarrier @ Sa, 10. Mai 2008, 10:27 hat folgendes geschrieben:

daran hat sich nix geändert. Xenon ist illegal und gehört verboten.





Naja, nicht ganz ! Wenn der Scheinwerfer eine Zulassung für Gasentladungslampen hat und die StVZO § 50 eingehalten wird, ist nix verboten !

Besondere Beachtung auf Abs. 10

(10) Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit

1 einer automatischen Leuchtweiteregelung im Sinne des Absatzes 8,

2 einer Scheinwerferreinigungsanlage und

3 einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt,

ausgerüstet sein.

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HotFireOffline
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HABE FERTIG

BeitragVerfasst am : So, 3. Aug 2008, 0:29    Titel: Antworten mit Zitat

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

B. Fahrzeuge

III. Bau- und Betriebsvorschriften

§50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht

(1) Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur weißes Licht verwendet werden.

(2) Kraftfahrzeuge müssen mit 2 nach vorn wirkenden Scheinwerfern ausgerüstet sein, Krafträder - auch mit Beiwagen - mit einem Scheinwerfer. An mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren Breite 1000 mm nicht übersteigt, sowie an Krankenfahrstühlen und an Fahrzeugen, die die Baumerkmale von Krankenfahrstühlen haben, deren Geschwindigkeit aber 30 km/h übersteigt, genügt ein Scheinwerfer. Bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h genügen Leuchten ohne Scheinwerferwirkung. Für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden, gilt § 17 Abs. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung. Bei einachsigen Zugmaschinen, hinter denen ein einachsiger Anhänger mitgeführt wird, dürfen die Scheinwerfer statt an der Zugmaschine am Anhänger angebracht sein. Kraftfahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden und deren zeitweise vorgebauten Arbeitsgeräte die vorschriftsmäßig angebrachten Scheinwerfer verdecken, dürfen mit 2 zusätzlichen Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht oder zusätzlich mit Scheinwerfern nach Absatz 4 ausgerüstet sein, die höher als 1000 mm (Absatz 3) über der Fahrbahn angebracht sein dürfen; es darf jeweils nur ein Scheinwerferpaar einschaltbar sein. Die höher angebrachten Scheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn die unteren Scheinwerfer verdeckt sind.

(3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. Satz 2 gilt nicht für

Fahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden,

selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, deren Bauart eine vorschriftsmäßige Anbringung der Scheinwerfer nicht zuläßt. Ist der höchste Punkt der leuchtenden Fläche jedoch höher als 1500 mm über der Fahrbahn, dann dürfen sie bei eingeschalteten Scheinwerfern nur mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift).

(4) Für das Fernlicht und für das Abblendlicht dürfen besondere Scheinwerfer vorhanden sein; sie dürfen so geschaltet sein, daß bei Fernlicht die Abblendlichtscheinwerfer mitbrennen.

(5) Die Scheinwerfer müssen bei Dunkelheit die Fahrbahn so beleuchten (Fernlicht), daß die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 100 m in der Längsachse des Fahrzeugs in Höhe der Scheinwerfermitten mindestens beträgt

0,25 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 100 cm³,

0,50 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum über 100 cm³,

1,00 lx bei anderen Kraftfahrzeugen.

Die Einschaltung des Fernlichts muß durch eine blau leuchtende Lampe im Blickfeld des Fahrzeugführers angezeigt werden; bei Krafträdern und Zugmaschinen mit offenem Führersitz kann die Einschaltung des Fernlichts durch die Stellung des Schalthebels angezeigt werden. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h brauchen nur mit Scheinwerfern ausgerüstet zu sein, die den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 und 3 entsprechen.

(6) Paarweise verwendete Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht müssen so eingerichtet sein, daß sie nur gleichzeitig und nur gleichmäßig abgeblendet werden können. Die Blendung gilt als behoben (Abblendlicht), wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Liegt der höchste Punkt der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer (Absatz 3 Satz 2) mehr als 1200 mm über der Fahrbahn, so darf die Beleuchtungsstärke unter den gleichen Bedingungen oberhalb einer Höhe von 1000 mm 1 lx nicht übersteigen. Bei Scheinwerfern, deren Anbringungshöhe 1400 mm übersteigt, darf die Hell-Dunkel-Grenze 15 m vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegen wie die Scheinwerfermitte. Bei Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht darf die 1-Lux-Grenze von dem der Scheinwerfermitte entsprechenden Punkt unter einem Winkel von 15° nach rechts ansteigen, sofern nicht in internationalen Vereinbarungen oder Rechtsakten nach § 21a etwas anderes bestimmt ist. Die Scheinwerfer müssen die Fahrbahn so beleuchten, daß die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor den Scheinwerfern senkrecht zum auffallenden Licht in 150 mm Höhe über der Fahrbahn mindestens die in Absatz 5 angegebenen Werte erreicht.

(6a) Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für Mofas. Diese Fahrzeuge müssen mit einem Scheinwerfer für Dauerabblendlicht ausgerüstet sein, dessen Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor dem Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Der Scheinwerfer muß am Fahrzeug einstellbar und so befestigt sein, daß er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Die Nennleistung der Glühlampe im Scheinwerfer muß 15 W betragen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Kleinkrafträder und andere Fahrräder mit Hilfsmotor, wenn eine ausreichende elektrische Energieversorgung der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen nur bei Verwendung von Scheinwerfern für Dauerabblendlicht nach den Sätzen 2 und 4 sichergestellt ist.

(7) Die Beleuchtungsstärke ist bei stehendem Motor, vollgeladener Batterie und bei richtig eingestellten Scheinwerfern zu messen.

(8 ) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Arbeitsmaschinen und Stapler, müssen so beschaffen sein, daß die Ausrichtung des Abblendlichtbündels von Scheinwerfern, die nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn (Absatz 3) angebracht sind, den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.

(9) Scheinwerfer für Fernlicht dürfen nur gleichzeitig oder paarweise einschaltbar sein; beim Abblenden müssen alle gleichzeitig erlöschen.

(10) Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit

einer automatischen Leuchtweiteregelung im Sinne des Absatzes 8,

einer Scheinwerferreinigungsanlage und

einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt,

ausgerüstet sein.

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HotFireOffline
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HABE FERTIG

BeitragVerfasst am : So, 3. Aug 2008, 0:33    Titel: Antworten mit Zitat

Aus der StVZO §49a:

(6) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Lichtquellen verwendet werden.

Halogen ist nicht Gasentladung


Gruß Euer Spielverderber ;-)

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macrums
BeitragVerfasst am : Do, 28. Aug 2008, 19:59    Titel: Antworten mit Zitat

Mal das Thema rauf holen Exclamation

In der Bucht gerade gesehen:

[url=http://cgi.ebay.de/H1-H4-H7-XENON-Motorrad-HID-Nachruestset-APRILIA-KTM_W0QQitemZ170217198801QQcmdZViewItem?hash=item170217198801&_trkparms=72%3A1132|39%3A1|66%3A2|65%3A12|240%3A1308&_trksid=p3286.c0.m14]Bucht[/url]

sogar mit Prüfzeichen!
Jetzt die Frage: darf ich das Einbauen?
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zwirlyOffline
Schlammspringer
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Anmeldungsdatum: 15.09.2007
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BeitragVerfasst am : Do, 28. Aug 2008, 20:20    Titel: Antworten mit Zitat

Ich würde sagen: Nein, darfst du nicht einbauen.

Der Verkäufer schreibt ja selbst:

Zitat:
Rechtlicher Hinweis:
Das Xenon System kann lt. StVo. §50 Abs. 10 in alle Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, eingebaut werden, die mit Gasentladungslampen ausgestattet sind, sowie:
1. einer automatischen Leuchtweitenregelung im Sinne Absatzes 8,
2. einer Scheinwerferreinigungsanlage
3. und einem System, das das ständige Eingeschaltensein des Abblendlichtes

Diese Vorschrift ist anzuwenden auf Kraftfahrzeuge,
1. die bereits im Verkehr sind und nach dem 1. April 2000 mit Gasentladungslampen ausgestattet werden
2. oder die am 1. Juni 2000 auf Grund einer Betriebserlaubnis erstmals in den Verkehr gekommen sind.

Gem. §22 a Abs. 1 Nr. 7 StVZO wird das Benutzen von Gasentladungslicht in nicht bauartgeprüften Scheinwerfern als Ordnungswidrigkeit gewertet und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Ein Austausch von Vorschaltgeräten in bauartgenehmigten Gasentladungsscheinwerfern ist nur zulässig, wenn die Genehmigungs- und Teilenummern der Vorschaltgeräte übereinstimmen
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