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advi  Moderator
Anmeldungsdatum: 29.04.2003 Beiträge insgesamt: 5445 KTM LC8 Adv 950, 2003 1290 SAS
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Verfasst am : Di, 5. Apr 2005, 21:03 Titel: |
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Wie hatten das Thema zwar schon mal, ich finde, dass in einem anderen Thread sehr interessante Aspekte drin waren. Drum nochmal neu aufgelegt.
Gast8 hat folgendes geschrieben: | advi hat folgendes geschrieben: | Gibt es dann Unterschiede in der Höhe des "freudenzuschlages"?
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Unterschiede gibt es AFAIR wg. der Stelle, wo Du außerhalb schwäbischer Fahrbahnen beobachtet wirst (Naturschutzgebiet, Privatgelände), sowie aktuelle Laune bei der Obrigkeit, Deine Argumentation im Anhörungsbogen, u.ä. sind Faktoren, die ich nicht ausführlich ausgetestet habe.
Kleine Diskussion, wo allerdings BaWü eher nicht erwähnt wird, aber ein paar grundlegende Punkte angesprochen sind:
http://www.google.de/groups?hl=de&lr=&neww...%3D20%26hl%3Dde
"Landschaftsschutzgesetz", "Landesforstgesetz", "Waldgesetz" sind die Stichworte zur Suche. Aus den Namen geht hervor, daß das Ländersache ist, und sich daher zwischen den Bundesländern unterscheidet. Die südlichen sind aus "unserer"[tm] Sicht denen der schweizer und östereichischen Gesetze nicht unähnlich.
Gruß, Ralf
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Vor Jarhren habe ich eine Enduroausfahrt mitgemacht, mit dem Pressesprecher der BaWü Polizei. Und er meinte ein Feldweg ohne Schild darf befahren werden.
Und bei uns gilt generell auch für Mountainbikes Waldwege unter 2 Meter Breite dürfen nicht befahren werden |
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Schradt Site Admin
Anmeldungsdatum: 30.09.2003 Beiträge insgesamt: 7004 KTM LC8 Adv 950 S, 2003 → 156.000 km KTM LC4 620 SC, 2001 → 6.000 km
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Verfasst am : Di, 5. Apr 2005, 22:08 Titel: |
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Nabend Advi,
ist zwar schon fast zwei Jahre her, aber immer noch aktuell, was du damals gefunden hast:
http://forum.lc8.info/viewtopic.php?t=324
Dann gabs später noch diesen Thread:
http://forum.lc8.info/viewtopic.php?t=1411
Kurz: Nach Landesforstgesetz ist das befahren von Waldwegen für jedermann generell in fast allen deutschen Bundesländern verboten. Auch wenn kein Schild dran steht.
Dein Polizist sollte sich mal sein Landesforstgesetz durchlesen... Mißachtung eines Verbotsschilds ist eine Ordnungswidrigkeit (20,- oder sowas...). Einen nicht durch spezielles Verbotsschild markierten Waldweg in einem Naturschutz-, oder Wasserschutzgebiet befahren, kann dagegen durchaus recht teuer werden. _________________ Grüße vom
Schradt
Meine Webseiten zur LC8:
http://schradt.net
Zuletzt bearbeitet von Schradt am Di, 5. Apr 2005, 22:11, insgesamt einmal bearbeitet |
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Rebhuhn  Sponsor
Anmeldungsdatum: 10.10.2003 Beiträge insgesamt: 3327 KTM 690 Rally Replica → 1.000 km KTM 690 R Adv → 20.000 km
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Verfasst am : Mi, 6. Apr 2005, 9:30 Titel: |
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advi hat folgendes geschrieben: | Und er meinte ein Feldweg ohne Schild darf befahren werden.
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In Österreich, JA.
Aber NUR wenns Dein Grund und Boden ist.  _________________
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Lotse  Sponsor Anmeldungsdatum: 30.01.2005 Beiträge insgesamt: 1867
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Verfasst am : Mi, 6. Apr 2005, 10:11 Titel: |
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Die gleiche Diskussion hatten wir bei unserem Treffen gestern Abend in Berlin auch. Darf ich auf öffentlichen Wegen durch Brandenburger Wälder ballern oder nicht?
In Brandenburg gilt das Landeswaldgesetz vom 20. April 2004. Der § 16 regelt das Befahren des Waldes mit Kraftfahrzeugen. Da steht:
(1) Das Fahren mit sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen im Wald ist nur in dem für die Bewirtschaftung des Waldes und die Ausübung der Jagd erforderlichen Umfang sowie im Rahmen hoheitlicher Tätigkeiten erlaubt. Straßenrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
(2) Waldbesitzer dürfen über den in Absatz 1 genannten Umfang hinaus das Fahren mit Kraftfahrzeugen in ihrem Wald gestatten, soweit dies aus wichtigen Gründen erforderlich ist und den Wald nicht gefährdet oder seine Funktionen beeinträchtigt.
Die Gestattung der Waldbesitzer nutzt uns als Endurofahrer nichts. Nach der Verordnung zum Befahren des Waldes mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 2004 sind die Ausübung von Motorsport, das Fahren zum Zwecke der Erholung oder zum Zwecke der Abkürzung sowie zu gewerblichen Zwecken keine wichtigen Gründe.
Für mich als Nichtjuristen ist der unterstrichene Satz wichtig. Wenn Dorf A und Dorf B durch einen öffentlichen Waldweg verbunden sind, dann fahre ich da auch mit meiner Enduro lang.
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gschimmy Hinterradspezi
Anmeldungsdatum: 15.05.2003 Beiträge insgesamt: 3608 KTM LC8 Adv 950, 2003 → 80.000 km
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Verfasst am : Mi, 6. Apr 2005, 10:23 Titel: |
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Moin!
Ausserdem ist in vielen Kreise in Brandenburg im Moment Stufe 3 der Waldbrandbrandgefahr ausgerufen , da ist im Wald "rumballern" sowieso nicht erlaubt. Egal was sonst gilt.......
Hier mal ein Auszug aus dem Gesetz/Verordnung
Niedersächsisches Gesetz
über den Wald und die Landschaftsordnung
(NWaldLG)
Vom 21. März 2002 (Nds. GVBl. S. 112), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2003, geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16.12.2004 (Nds. GVBl. S. 616)
Sechster Teil
Betreten der freien Landschaft
§ 23 Recht zum Betreten
(1) Jeder Mensch darf die freie Landschaft (§ 2 Abs. 1) betreten und sich dort erholen.
(2) Nicht betreten werden dürfen
1. Waldkulturen, Walddickungen, Waldbaumschulen sowie Flächen, auf denen Holz eingeschlagen wird,
2. Äcker in der Zeit vom Beginn ihrer Bestellung bis zum Ende der Ernte und
3. Wiesen während der Aufwuchszeit und Weiden während der Aufwuchs- oder Weidezeit.
(3) Betreten im Sinne dieses Gesetzes ist das Begehen, das Fahren in den Fällen des § 25 Abs. 1 und das
Reiten.
§ 25 Fahren
(1) 1Das Fahren mit Fahrrädern ohne Motorkraft und mit Krankenfahrstühlen mit Motorkraft ist auf
tatsächlich öffentlichen Wegen gestattet. 2Tatsächlich öffentliche Wege sind private Straßen und Wege, die mit
Zustimmung oder Duldung der Grundeigentümerin, des Grundeigentümers oder der sonstigen berechtigten
Person tatsächlich für den öffentlichen Verkehr genutzt werden; dazu gehören Wanderwege, Radwege,
Fahrwege (Absatz 2 Satz 2), Reitwege und Freizeitwege (§ 37).
(2) 1;Außerhalb von Fahrwegen ist das Fahren mit Kraftfahrzeugen sowie mit von Zugtieren gezogenen Fuhrwerken oder Schlitten nicht gestattet.
2;Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Wirtschaftswege, die von zweispurigen nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen ganzjährig befahren werden können.
3;Das Fahren mit den in Satz 1 genannten Fahrzeugen auf Fahrwegen wird durch dieses Gesetz nicht geregelt.
Anscheinend ist man bei uns toleranter........
VG Schimmi _________________ endlich wieder ne 950ziger im Stall
remember...G-Force is always with us
Zuletzt bearbeitet von gschimmy am Mi, 6. Apr 2005, 16:32, insgesamt einmal bearbeitet |
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Bauer  Sponsor
Anmeldungsdatum: 13.05.2004 Beiträge insgesamt: 69
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Verfasst am : Do, 7. Apr 2005, 9:43 Titel: |
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Ich möcht ja kein Spielverderber sein, aber so ein Waldweg in Ba-Wü zu fahren irgendwo sind Spaziergänger welche bös schauen so dass man langsam machen muß find ich nicht so prickelnd.
also muss mann die Holzrückwege benutzen und die sind mit sicherheit verboten !!
da bekommt man wahrscheinlich ärger mit natur und landschaftsschutz.
ich beschränk mich zum richtig austoben auf urlaube. es gibt zum glück noch länder in denen die leute freundlich schauen wenn man mit einer enduro vorbeifährt.
Na ja und dann sind noch ein paar feldrundfahrten dabei aber natürlich nur rein beruflicher natur  _________________ Markus |
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